Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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neten Anstalten usw. kommt für die Berechnung die jeweils für die Kranken- 
kassen gültige Handverkaufspreisliste zur Anwendung. 
5. Für fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen im Sinn der Nr. 21 der Arzneitaxe, 
einschließlich des Serum antidiphtericum, Serum antimeningiticum, Serum 
antitetanicum und des Tuberculinum sowie für die nach Nr. 4 berechneten 
Arzneimittel ist ein Abschlag nicht zu gewähren. 
6. Die in Nr. 3, 4 und 5 bezeichneten Arzneimittel sind in den Arzneirechnungen 
gesondert aufzuführen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1916. Für den Staatsminister: 
Haag. 
Bekauntmachung des Finanzministeriums, 
betreffend den Vollzug des Besitzsteuergesetzes. Vom 18. Dezember 1916. 
Zum Vollzug des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524) 
und der hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich von 1916 S. 414) wird in Ergänzung der Verfügungen vom 10. August 
1914 (Reg. Bl. S. 358) und vom 3. August 1915 (Reg.Bl. S. 137) bestimmt: 
L 
Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung wird für die erstmalige Besitz- 
steuerveranlagung die Zeit vom 25. Januar bis 15. Februar 1917 bestimmt. 
82. 
Der Jahresbetrag der Besitzsteuer ist in gleichen Halbjahrsteilen zu entrichten und 
zwar ist je ein Sechstel der festgesetzten Steuer am 10. Juli und 10. Januar der in 
den Erhebungszeitraum fallenden drei Rechnungsjahre fällig. 
Jahresbeträge unter 10 ./ sind auf einmal und zwar auf 10. Juli zu entrichten. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1916. Pistorine 
18 vritus. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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