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Kommen die in Verwahrung genommenen Marschgebührnisse infolge Ablebens usw.
des Erkrankten später nicht zur Verwendung, so sind sie unter gleichzeitiger Ubersendung
des Kontrollzettels oder der Militärfahrkarte der Intendantur des Korpsbezirks zur Ein-
ziehung anzumelden.
Die Militärlazarette oder Gemeindebehörden haben den Truppenteilen, zu denen die
Mannschaften in Marsch gesetzt oder von denen sie entlassen waren, von der Erkrankung
sofort Kenntnis zu geben.
3. Zu Transporten gehörige Mannschaften werden dem Militärlazarett oder der
Gemeindebehörde von dem Transportführer mittels eines doppelt auszufertigenden
Krankenscheins (s. F. S. O.)) überwiesen. Die eine Ausfertigung des Scheins behält
die aufnehmende Behörde, während die andere dem Transportführer zurückgegeben wird,
nachdem sie mit einem Vermerk über die Aufnahme des Kranken und den Tag seines Ein-
tritts in die Krankenverpflegung versehen worden ist.
Bezüglich der in Händen des Kranken befindlichen Marschgebührnisse und gegebenen-
falls der Militärfahrkarte gilt das unter 2 Gesagte.
4. Nach erfolgter Genesung sind die Mannschaften nach dem Bestimmungsort oder
der Heimat weiter zu entsenden.
Die Gemeindebehörden übersenden zu diesem Zweck dem Bezirkskommando ihres
Bezirks, sobald ärztlicherseits der Zeitpunkt der Genesung und der Marschfähigkeit an-
gegeben werden kann, die Militärpapiere des Mannes und den in Verwahrung genommenen
Kontrollzettel oder die Militärfahrkarte sowie den unter 3 erwähnten Krankenschein und
erhalten von dort die weiteren Anweisungen. Die den Mannschaften abgenommenen
Marschgebührnisse werden ihnen bei der Entlassung wieder ausgehändigt.
8 18.
Bei Entlassung von Dienstunbrauchbaren.
3. Werden Mannschaften, die wegen körperlicher Gebrechen (Erblindung, Epilepsie
Bei Trans-
porten.
Weiter-
sendung der
Genesenen.
Notwendig-
keit behüten.
usw.) oder wegen Geisteskrankheit behütender Aufsicht bedürfen, als dienstunbrauchbar der Aufsicht,
*) § 66 Ziffer 2 — Reg. Bl. 1892 S. 54 —.
Transport.
unfähige.