Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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d) das im Etappengebiet verwendete Personal der freiwilligen 
Krankenpflege. 
8 41. 
Abfindung vom Aufenthalts- bis zum Bestimmungsort. 
Durch die Gemeindebehörden werden Marschgebührnissenicht vorausgczahlt. 
Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt vielmehr erst am Bestimmungsort durch 
den Truppenteil. 
§ 43. 
Transport-Begleitkommandos. 
Für Verabreichungen und Leistungen seitens der Gemeinden (Verpflegung, 
Quartier, Transportvorspann, Botengestellung, Furage), sowie für die Anforderung der 
Vergütung hierfür ist das Gesetz über die Kriegsleistungen nebst Ausführungsverordnung 
maßgebend. 
Aus diesen Bestimmungen geht im besonderen folgendes hervor: 
a) die Verabreichungen und Leistungen der Gemeinden erfolgen nur gegen Be- 
scheinigung, werden also nicht zur Stelle bezahlt; 
b) die Gemeinden sind zur Gewährung der Verpflegung auch während der Liege- 
tage verpflichtet. 
Gemeinde- 
behörden.
	        
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