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8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamts-
wahlkommission hat spätestens am Dienstag, den 6. Juni, stattzufinden. Das
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet,
bekannt zu machen.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin-
gewiesen, daß
A.
in den Wahlräumen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahlraum anwesend waren,
die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen und
nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Um-
schläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung
enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll).
Stuttgart, den 1. Mai 1916. Fleischhauer.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.