Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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82. 
Prüfungsausschuß. 
(I) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
1. je ein Mitglied des Evangelischen und des Katholischen Oberschulrats, 
2. drei Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, darunter eine Lehrerin an Mädchen- 
realschulen, 
ein Lehrer an Volks= oder Mittelschulen, 
ein Sachverständiger für Zeichnen, 
drei Beisitzerinnen, die in regelmäßigem jährlichem Wechsel aus der Reihe der 
Vorsteherinnen und Lehrerinnen der für die Prüfung ausbildenden Anstalten so- 
wie aus der Zahl der Handarbeitslehrerinnen an den Lehrerinnenseminaren ent- 
nommen werden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gleich- 
gestellt sind. 
(II) Die unter Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder bestimmt das Ministerium; die Bei- 
sitzerinnen beruft der Prüfungsausschuß. Der Vorsitz im Prüfungsausschuß wird vom 
Ministerium in regelmäßigem Wechsel einem der beiden Oberschulratsmitglieder über- 
tragen. 
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83. 
Zulassung und Meldung. 
(1) Zu der Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, die bis zum 1. Mai des 
Prüfungsjahrs das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach ihren persönlichen Verhältnissen 
für den Lehrberuf geeignet und nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Lehrplans 
ausgebildet sind. 
(II) Die Gesuche um Zulassung sind an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu 
richten, der über die Zulassung entscheidet, in zweifelhaften Fällen nach Anhörung des 
Prüfungsausschusses. Abgewiesene Bewerberinnen können beim Ministerium Beschwerde 
erheben, die so zeitig einzulegen ist, daß über sie noch vor Prüfungsbeginn entschieden 
werden kann.
	        
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