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Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, daß die Schülerinnen stets über den
Grund aller, auch scheinbar kleiner Maßnahmen und über die Zweckmäßigkeit der Arbeiten,
sowohl vom Gesichtspunkt der Brauchbarkeit als vom Gesichtspunkt der Schönheit aus,
klare Rechenschaft geben können.
Jede Übertreibung in Hinsicht auf Zahl und Dauer der Übungen ist sorgfältig zu ver—
meiden. Hausaufgaben dürfen nur ausnahmsweise und auch dann nur im mäßigsten
Umfang gestellt werden.
Sämtliche Arbeiten müssen schulgerecht hergestellt werden. Deshalb dürfen in der
Hauptsache nur starkfädige Stoffe und Garne von mittlerer Stärke Verwendung finden.
5. Stoffkunde: Kenntnis aller für den Handarbeitsunterricht in Betracht kom—
menden Stoffe (Herkunft, Entstehung, Wert, Verwendbarkeit, Behandlung in der Wäsche).
6. Für den Unterricht im Zeichnen einschließlich des Musterschnittzeichnens sind die
Grundsätze maßgebend, die für den Zeichenunterricht an den Frauenarbeitsschulen vor-
geschrieben werden.
Besondere Sorgfalt ist im ganzen zweiten Ausbildungsjahr darauf zu verwenden, daß
alle Schülerinnen sich dasjenige Maß von Fertigkeit und Sicherheit im Wandtafelzeichnen
aneignen, das für den täglichen Gebrauch im Unterricht unentbehrlich ist.
7. Rechnen mit Raumlehre: Die Fertigkeit im Rechnen, wie sie im siebten
Schuljahr der ausgebauten Volksschule lehrplanmäßig erreicht wird, ist zu erhalten und
besonders für die Bedürfnisse der Handarbeitslehrerin nach allen Seiten hin nutzbar zu
machen.
Von der Raumlehre sind die Stücke zu behandeln, die für den Handarbeitsunterricht
bedeutsam sind, insbesondere regelmäßiges Viereck, Dreieck, Kreis. Dabei ist der engste
Zusammenhang mit dem Handarbeitsunterricht zu wahren. Zu dem Ende wird einerseits
von den Gebrauchsgegenständen aus dem Gebiet der weiblichen Handarbeit ausgegangen,
an denen die betreffenden Formen sich finden. Andererseits wird jederzeit dazu Anleitung
gegeben, wie die Formen der Raumlehre vorteilhaft Verwendung im Handarbeitsunterricht
finden können.