Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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4. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben. 
5. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1254) und des Gesetzes vom 12. August 1911 (Reg. Bl. S. 487) mit 1 46 
50 Pf. von 100 K des steuerpflichtigen Werts zu erheben. 
6. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg.Bl. S. 514) zu erheben. 
7. Die Steuer von dem zur, Bierbereitung bestimmten Malz ist nach dem durch das 
Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149) abgeänderten Biersteuergesetz vom 4. Juli 
1900 (Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes wird auf 22 A für 
den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
8. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satz von 22 .K für den 
Doppelzentner Malz zu erheben. 
9. Die Übergangssteuer von Bier ist mit dem Mindestsatz von 4 /4 73 Pf. für das 
Hektoliter Bier zu erheben. 
10. Die unter das Allgemeine Sportelgesetz vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) 
fallenden Sporteln werden nach den in diesem Gesetz sowie in dem Gesetz vom 8. Juli 1912 
(Reg. Bl. S. 230) enthaltenen Sätzen und Bestimmungen, mit den aus den §8 7 und 105 
des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913(Reichs-Gesetzbl. S. 639) hinsichtlich der Sporteln 
für Gesellschafts= und Versicherungsverträge sich ergebenden Beschränkungen, erhoben. 
11. Die Gerichtskosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren werden, soweit die Landes- 
gesetzgebung zuständig ist, nach den Sätzen und Bestimmungen der Gerichtskostenordnung 
vom 1. Dezember 1906 (Reg. Bl. S. 755) in der Fassung der Gesetze vom 5. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 297) und vom 28. Juli 1911 (Reg. Bl. S. 228) erhoben. Zu den hienach sich 
berechnenden Beträgen tritt ein Zuschlag von 40 vom Hundert nach den Bestimmungen 
der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom : un- (Reg. Bl. von #n S. Bo) in der Fassung 
des Gesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg.Bl. S. 113).
	        
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