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12. Zu den Gebühren der öffentlichen Notare für ihre Berufstätigkeit in den Fällen der
§§ 5 bis 18 und § 20 der Notariatsgebührenordnung vom 2. März 1907 (Reg. Bl. S. 63),
der Ortsvorsteher und Ratsschreiber für nichtamtliche Verrichtungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in den Fällen des § 32 Ziff. 1 bis 5 und 7 der Notariats-
gebührenordnung, der Gerichtsvollzieher für ihre Tätigkeit im Falle des § 29 Abs. 1 Ziff. 1
der Notariatsgebührenordnung ist nach den Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom
3. Sach ol (Reg. Bl. von 31015 2 75) für die Staatskasse ein Zuschlag in Höhe von 40 vom
Hundert zu erheben.
13. Die Landes—Erbschafts= und Schenkungssteuer ist in den Fällen, in denen das
Erbschafts= und Schenkungssteuergesetz vom 26. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1296) noch
Anwendung zu finden hat, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Beibehaltung
des Mindestsatzes von 2 vom Hundert zu erheben mit der Maßgabe jedoch, daß, wenn der
Erblasser in dem gegenwärtigen Krieg gefallen oder wenn sein Tod sonst durch diesen Krieg
verursacht ist, die Erbschaftssteuer nicht erhoben werden soll.
14. Der Zuschlag zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes vom
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) — in der Fassung nach §& 4 des Reichsgesetzes über
Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) — veranlagten
Erbschafts= und Schenkungssteuer wird mit 30 vom Hundert erhoben (Gesetz vom 17. August
1911, betreffend einen Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer, Reg. Bl. S. 489, in der Fassung
nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. März 1914, Reg. Bl. S. 47).
15. Die Zuwachssteuer wird nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zuwachssteuer,
vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 112) erhoben.
Art. 4.
Das einen Bestandteil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorratskapital der
Staatshauptkasse wird auf 8.000 000 festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorratskapitals dürfen im Rechnungsjahr 1916
und in den darauffolgenden vier ersten Monaten des nächsten Rechnungsjahrs, insolange
für letzteres ein Finanzgesetz noch nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch
nicht über den Betrag von 60 000 000 .K hinaus ausgegeben werden.
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