Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Art. 5. 
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen 
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ausge- 
fertigt. 
Ihre Ausgabe ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die Bestimmung 
des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, die den 1. Januar 1918 nicht überschreiten 
darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schatzanweisungen 
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gesetzten Schatzanweisungen aus- 
gegeben werden. 
Art. 6. 
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je 
nach Bedarf um die für ihre Verzinsung erforderlichen Beträge, die ebenfalls durch Schatz- 
anweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden. 
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats- 
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nötigenfalls durch ein 
Staatsanlehen aufzubringen. 
Art. 7. 
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu be- 
stimmen. 
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt. 
Art. 8. 
Statt Schatzanweisungen dürfen auch Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der 
Wechselordnung ausgegeben werden. Die Bestimmungen in den Art. 4 Abs. 2, Art. 5 und 6 
gelten auch für die Wechsel. Die wechselmäßige Verpflichtung des Staats wird durch die 
Unterschrift zweier Mitglieder der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde begründet.
	        
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