Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 13. Juli 1904. Vom 17. Juli 1916. 
Die Telegraphenordnung vom 13. Juli 1904 (Reg. Bl. S. 199) wird wie folgt geändert: 
1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme' fällt der Absatz IV.— Abrundung der 
Telegrammgebühr auf einen durch 5 teilbaren Pfennigbetrag — weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Absatz einzuschalten: 
III. Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf volle 
Pfennige aufzurunden. 
3. Zwischen §§ 15 und 16 ist als neuer F einzuschalten: 
Pressetelegramme. 
§* 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzbl. 
S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nach- 
richtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus 
politischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung be- 
steht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) 
müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort „Presse“ ge- 
kennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 17. Juli 1916. 
Weizsäcker. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Vollzug des Kapitalabsindungsgesetzes. Vom 19. Juli 1916. 
Zum Vollzug des Gesetzes über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung 
(Kapitalabfindungsgesetz) vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 680) wird unter Bezug- 
nahme auf die zu diesem Gesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
vom B. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) im Einvernehmen mit dem K. Kriegsministerium 
nachstehendes verfügt:
	        
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