Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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I. 
Versorgungsberechtigte Kriegerwitwen haben den Antrag auf 
Kapitalabfindung bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnorts, in solchen Gemeinden, in 
denen gemäß dem Ministerialerlaß vom 16. Mai 1916 (Amtsbl. S. 89) örtliche Fürsorge- 
stellen für Kriegerwitwen und Waisen errichtet sind oder errichtet werden, bei diesen 
Stellen anzubringen. 
Die den Antrag entgegennehmende Stelle hat ihn nötigenfalls zu ergänzen (Ziff. 1 
Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen) und sodann gemäß Abs. 3 a. a. O. weiter- 
zuleiten. 
II. 
Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung der Ab- 
findungssumme, die Ausführung dervon dem K. Kriegsministerium getroffenen end- 
gültigen Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auflagen und die 
ÜUberwachungder weiteren nützlichen Verwendung der Abfindungssumme, gegebenen- 
falls auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit eines etwa in 
Frage kommenden Bau-oder Siedlungsunternehmens, ist demWürttembergischen 
Landesausschuß für Kriegsinvalidenfürsorge in Stuttgart, Falkert- 
straße 29, übertragen worden. 
Die Versorgungsberechtigten haben sich daher, wenn sie auf ihren beim Bezirksfeld- 
webel oder bei der in Abschnitt 1 Abs. 1 genannten Stelle eingereichten Antrag vom 
K. Generalkommando einen zustimmenden Bescheid erhalten haben, an den genannten 
Landesausschuß zu wenden, der sodann durch Vermittlung seiner Bezirksausschüsse zunächst 
die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung der Abfindungssumme in die 
Wege leitet und späterhin das K. Kriegsministerium von dem Ergebnis der Prüfung 
in Kenntnis setzt. 
III. 
Die Bezirksausschüsse für Kriegsinvalidenfürsorge sind berechtigt, die Schult- 
heißenämter um Auskunft und Ansichtsäußerung , insbesondere hinsichtlich 
der in Ziffer 3 Abs. 2 bis 4 der Ausführungsbestimmungen genannten Punkte, zu ersuchen.
	        
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