Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Die Schultheißenämter haben die erbetenen Außerungen auf Grund gewissenhafter 
Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse, erforderlichenfalls nach Anhörung des 
Gemeinderats, abzugeben. 
IV. 
Die Ausbezahlung der Abfindungssummen an die Empfangs- 
berechtigten erfolgt durch Vermittlung des für den Wohnort des Versorgungsberechtigten 
zuständigen Bezirksausschusses für Kriegsinvalidenfürsorge, dem die erforderlichen Beträge 
durch das K. Kriegszahlamt überwiesen werden. 
V. 
Die Ausführung der von dem K. Kriegsministerium getroffenen endgül- 
tigen Entscheidungenüber die Kapitalabfindung wird von dem Landesausschuß 
für Kriegsinvalidenfürsorge seinen Bezirksausschüssen übertragen, die ihrerseits die Orts- 
ausschüsse oder Vertrauensmänner der Kriegsinvalidenfürsorge in den einzelnen Ge- 
meinden mit der Uberwachung der weiteren nützlichen Verwendung der Abfin- 
dungssummen betrauen. 
Jede Gefährdung des Abfindungszwecks wird von den Ortsaus- 
schüssen oder Vertrauensmännern durch Vermittlung der Bezirksausschüsse dem Landes- 
ausschuß und von diesem dem K. Kriegsministerium mitgeteilt. 
Die Gemeindebehörden des Wohnorts des Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, 
die Bezirks= und Ortsausschüsse sowie die Vertrauensmänner bei ihrer, sich aus Abs. 1 
ergebenden Tätigkeit nachdrücklich zu unterstützen. 
VI. 
Versorgungsberechtigte oder andere Beteiligte, die sich durch Verfügungen der Bezirks- 
ausschüsse beschwert fühlen, sind berechtigt, gegenüber diesen Verfügungen die Ent- 
scheidung des Landesausschusses für Kriegsinvalidenfürsorge anzurufen. Gegenüber den 
Entscheidungen des Landesausschusses steht ihnen das Recht der Beschwerde an das K. Kriegs- 
ministerium zu.
	        
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