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eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung abzuleisten.
Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener Frist sind sie in
das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig
um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt
oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung
gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem Kriege
erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später in das Heer
usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst;
für Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein während des Krieges erworben haben,
der erste Tag des dreizehnten Militärdienstjahrs.
2. § 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militär-
dienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wiederholen.
Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sic im Bewerberver-
zeichnisse zu belassen.
3. §. 17 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werden,
bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen
sind solche Stellen, die für die Uberführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pen-
sionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen
unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder der zuständigen obersten Verwaltungs-
behörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von
Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des
Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt
sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und sobald
als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.