Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung abzuleisten. Bei 
nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener Frist sind sie in das 
Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als ob sie sich rechtzeitig um die 
Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend die Prüfung abgelegt oder eine in— 
formatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. Als rechtzeitige Meldung gilt dann für 
Militäranwärter, die den Zivilversorgungsschein bereits vor dem Krieg erworben haben, der 
erste Mobilmachungstag oder, wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, 
der Tag ihres Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den 
Zivilversorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des dreizehnten 
Militärdienstjahres. 
§ 11 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst 
befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wiederholen. Bei nach- 
träglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie im Bewerberverzeichnis zu 
belassen. 
Erläuterung des Bundesrats zu § 11 Absatz 1 und 3: 
Die Festsetzung einer „angemessenen“ Bewerbungsfrist bleibt der Cutscheidung des 
Bundeerats vorbehalten. 
§ 12 erhält folgenden Zusatz: 
() Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offengelassen werden, 
bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen sind 
solche Stellen, die für die Überführung von Beamten zur Vermeidung ihrer Pensionierung 
nach § 8 Nr. ö5 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Ausnahmen unterliegen 
der Genehmigung der im §& 18 Abs. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. Sie müssen, 
soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von Militäranwärtern usw. erfahrungs- 
gemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen des Unterbeamtendienstes handelt, durch 
die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach 
Beendigung des Feldzugs soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
	        
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