Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

71 
Nr. 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 14. September 1916. 
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern über die Anordnung einer Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk 
Heidenheim. Vom 11. September 1916. S. 71. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern 
über die Anordunng einer Abgeordnetenwahl für den GOberamtsbezirk Heidenheim. 
Vom 11. September 1916. 
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs wird die Neuwahl 
eines Landtagsabgeordneten für den Oberamtsbezirk Heidenheim angeordnet. Als 
Wahltag wird Samstag, der 14. Oktober 1916, bestimmt. 
Bei dem Wahlgeschäft sind folgende gesetzliche Zeitbestimmungen zu beachten: 
a) Spätestens am Sonntag, den 24. September, müssen die Wählerlisten aus- 
gefertigt sein (Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906, Reg. Bl. S. 185, Art. 8 
Abs. 1 Satz 1). 
b) Von Montag, den 25. September, bis Samstag, den 30. September, je ein- 
schließlich, müssen die Wählerlisten auf den Rathäusern zur öffentlichen Einsicht- 
nahme aufliegen (Gesetz Art. 8 Abs. 1 Satz 2). 
c) Über die während dieser sechs Tage gegen den Inhalt der Wählerlisten er- 
hobenen Vorstellungen haben die zuständigen Kommissionen längstens binnen
	        
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