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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Vornahme der Bürgerausschußwahlen im Jahr 1916. Vom 14. September 1916.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verschiebung von Gemeindewahlen in Zeiten
des Krieges, vom 6. Februar 1915 (Reg.Bl. S. 12) wird bestimmt, daß in denjenigen
Gemeinden, in welchen die Vornahme der im Dezember 1916 fälligen Bürgerausschuß-
wahl infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse nicht tunlich erscheint, die
Wahl durch Beschluß der Gemeindekollegien bis auf weiteres verschoben werden kann.
Der Zeitpunkt für die Nachholung der verschobenen Wahlen wird durch Verordnung
festgesetzt werden.
Stuttgart, den 14. September 1916.
Fleischhauer.
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Schutz von Gerufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege.
Vom 21. September 1916.
Die Bundesregierungen haben in Ausführung des Gesetzes vom 7. September 1915,
betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der
Krankenpflege (Reichs-Gesetzbl. S. 561), vereinbart, bei der staatlichen Anerkennung von
Berufstrachten und Berufsabzeichen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Die staatliche Anerkennung wird den Trachten und Abzeichen nur solcher Vereine
oder Gesellschaften (nicht Einzelpersonen) einschließlich der Ritterorden und der
geistlichen Orden und Kongregationen erteilt, die im Deutschen Reiche sich in der
Krankenpflege betätigen und nach ihrer Verfassung die Gewähr für eine sittliche
und der öffentlichen Ordnung entsprechende Führung ihres Krankenpflegepersonals
bieten. Das gleiche gilt für die Trachten und Abzeichen des Krankenpflegepersonals
von Einrichtungen und Anstalten des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher
Körperschaften. Anerkannt werden nur solche Trachten und Abzeichen, die so
eigenartig sind, daß Verwechslungen mit auch sonst üblichen Trachten und Abzeichen
ausgeschlossen sind; sofern eine Tracht im ganzen diesem Erfordernisse nicht genügt,
wird der Schutz auf bestimmte Teile beschränkt.