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Bekanntmachung,
betreffend Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung
von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 28. September 1916.
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehenden Ausführungsbestimmungen
erlassen.
Berlin, den 28. September 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr Helfferich.
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz über die
Feftstellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 675).
A. Allgemeine Bestimmungen.
Nr. 1. (Zu § 1 Abs. 1.) Die Feststellung des Schadens erfolgt für jede zerstörte, abhanden ge-
kommene oder beschädigte Sache oder Sachgattung besonders, soweit nicht im folgenden abweichende
Bestimmungen getroffen sind. Eingebaute Maschinen sind als bewegliche Sachen zu behandeln, auch
wenn sie rechtlich wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind; die Landeszentralbehörde kann im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler für bestimmte Arten von Maschinen hiervon abweichende Be-
stimmungen treffen.
Verluste an Forderungen und Vermögenseinbußen anderer Art, insbesondere Einnahmeaus-
fälle infolge Behinderung in der Ausübung des Gewerbes oder Berufs sowie Unterhaltskosten während
der Flucht fallen nicht unter das Gesetz.
Nr. 2. (Zu §8 2.) Kriegerische Unternehmungen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes
sind alle unmittelbar mit der Kriegführung zusammenhängenden militärischen Maßnahmen. Hierher
gehören insbesondere auch Fliegerangriffe.
Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die dort aufgezählten Ereignisse innerhalb der Zeit
der Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung eines Gebiets durch den Feind in diesem Gebiete zu
einem Sachschaden geführt haben; dabei ist es ohne Belang, ob der Sachschaden durch das Verhalten
der Angehörigen der deutschen, verbündeten oder feindlichen Streitkräfte, von Marodeuren oder der
geflüchteten oder zurückgebliebenen Bevölkerung verursacht worden ist. Ein innerhalb der Zeit der
Besetzung oder unmittelbaren Bedrohung durch den Feind eingetretener Sachschaden ist nur dann
nicht als Kriegsschaden gemäß § 2 Nr. 2 anzusehen, wenn er nachweislich auf Ursachen zurückzuführen