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troffener Bestimmung für die neuen Wohnungen solche Maße gewählt werden, die den berechtigten
Anforderungen an Kleinwohnungen entsprechen, ohne daß das Mehr als Überschreitung des Umfanges
behandelt wird.
Soweit in zerstörten Arbeiterwohnhäusern selbständig benutzt gewesene Oberstuben vorhanden
waren, sind sie für die Berechnung des Umfanges nur als halbe Wohnungen zu rechnen.
Im einzelnen sind insbesondere in Betracht zu ziehen:
a) für Wohngebäude:
Zahl der Geschosse, der Wohnungen, der zu ihnen gehörigen Wohnräume; ferner die gesamte
Fläche der zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Räume ausschließlich der Läden und
Verkaufsräume.
b) für Läden und Lagerräume:,
nutzbare Fläche und Höhe der Räume.
Bei den unter a und b genannten Gebäuden ist eine Überschreitung der Geschoßhöhe und der Größe
der nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienenden Nebenräume nur insoweit als Über-
schreitung des Umfanges zu behandeln, als sie über das nach Abs. 3 anzuerkennende Mindestbedürfnis
hinausgeht.
c) für Speicher:
Anzahl der Böden, nutzbare Fläche unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks.
d) für Ställe:
nutzbare Fläche, für die zugehörigen Böden der umbaute Raum sowie Art der inneren Einrichtung.
e) für Scheunen:
der umbaute Raum.
|s) für Remisen und Schuppen:
die bebaute Fläche.
g) für Versammlungsräume:
die Grundfläche unter Anwendung zweckentsprechender Höhen.
h) für gewerbliche Anlagen:
nutzbare Fläche der für den Betrieb selbst bestimmten Räumlichkeiten, Geschoßhöhe dieser Räume,
soweit sie zur Aufstellung von Maschinen und Anbringung sonstiger Einrichtungen von Wichtigkeit ist,
Art und Zahl eingebauter Maschinen, der Dampfkessel, sonstiger Feuerungen und anderer baulicher
Einrichtungen; eine Umfangserweiterung, die nach den maßgebenden gesetzlichen oder polizeilichen
Vorschriften notwendig geworden ist, gilt nicht als eine bei der Kostenausscheidung zu berücksichtigende
Überschreitung des alten Umfanges.