Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

82 
Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn mehrere Gebäude an 
Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer errichtet werden oder Umfangsver- 
schiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden. 
In diesen Fällen ist der Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen 
und mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. 
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen, auf dem die zer- 
störten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur, wenn 
sie von der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt worden ist. 
II. Hausratsschäden. 
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz auszugehen, daß die 
festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten 
Verhältnissen notwendigen Hausrats erforderlich ist. 
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder 3 an seine Stelle 
tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den niedrigeren Friedenspreisen 
und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen. 
III. Land= und forstwirtschaftliche Schäden. 
Nr. 13. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine Stelle 
tretenden Werte sind bei totem und lebendem Hofinventar Zuschläge zum Ausgleich zwischen den 
niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen. 
Der Berechnung der Zuschläge ist bei lebendem Inventar der Gebrauchswert, ohne Berücksichtigung 
des Zuchtwerts, zu Grunde zu legen. 
Nähere Bestimmungen über die Bemessung der Zuschläge kann die Landeszentralbehörde im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler treffen. 
Nr. 14. Wenn Vieh unter dem Zwange des Krieges zur Bergung vor dem Feinde oder infolge 
einer behördlich angeordneten Räumung binnen 2 Wochen nach der Entfernung vom Standort ver- 
kauft worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem Friedenswert und dem nachweislich erzielten Kauf- 
preis als Schaden festzustellen. Doch ist der Kaufpreis auch dann mit einem Viertel des Friedenswerts 
anzurechnen, wenn er weniger betragen hat. 
Nr. 15. Bei Holzungen ist der Schaden nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 
Bei einzelnen Bäumen sind der verlorene Holzwert oder die Kosten der Ersatzpflanzung in Ansatz zu 
bringen. Obstbäume und Beerensträucher sind unter Berücksichtigung der Sorten, des Ertrags und des 
Alters abzuschätzen. 
Seltenheits- und Schönheitswerte, z. B. bei Park= und Gartenanlagen, sind nur zu berücksichtigen, 
wenn der eingetretene Schaden eine Verminderung des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks 
zur Folge gehabt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.