Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nr. 16. Für die Schadensfestsetzung an Erntevorräten und an Vieh haben die Landeszentral- 
behörden im Einvernehmen mit dem Reichskanzler Normalwerte (vergl. Nr. 5) festzusetzen. 
Nr. 17. Als Wertminderung der Grundstücke ist auch der Schaden festzustellen, der an dem Feld- 
inventar durch unterlassene oder verspätete Bestellung verursacht ist. 
Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler für die in Betracht 
kommenden Gebiete je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen Normalsätze für die Berechnung dieses 
Schadens festsetzen. 
Nr. 18. Bei Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben sollen die für lebendes und totes Hofinventar, 
Wirtschaftsvorräte, Ernte und Feldinventar getroffenen Einzelfeststellungen zusammen nicht mehr 
ausmachen als der durch die Tatbestände des § 2 des Feststellungsgesetzes hervorgerufene Minderwert 
dieser Bestände nebst dem Verlust an Wirtschaftsreinertrag während der in Betracht kommenden Wirt- 
schaftszeitabschnitte. Es soll daher in geeigneten Fällen eine Gegenrechnung, bei der der Gesamtschaden 
aus zusammenfassenden Gesichtspunkten festgestellt wird, durchgeführt werden. Nach dem Ergebnis 
der Gegenrechnung sind die Einzelfeststellungen auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen. 
Die näheren Vorschriften über die Art der Aufstellung der Gegenrechnung erläßt die Landes- 
zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
IV. Die Schäden in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben und in freien Berufen. 
Nr. 19. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine Stelle 
tretenden Werte sind bei Betriebsmitteln (Ladeneinrichtungen, Maschinen, Handwerksgeräten usw.) 
Zuschläge zum Ausgleich zwischen den niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur 
Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen. 
Nr. 20. Die Landeszentralbehörde und die von dieser bezeichneten Landesbehörden können Preis- 
verzeichnisse aufstellen, die bei der Schadensfeststellung als Anhalt dienen können. 
Nr. 21. Bei der Feststellung der Schäden an Warenlagern hat, soweit nicht die Landeszentral. 
behörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler abweichende Vorschriften erläßt, die in der Anlage 
gegebene Anleitung als Anhaltspunkt zu dienen. 
  
Anlage. 
  
Anleitung zur Jeststellung von Schäden an Warenlagern. 
1. Für Warenlager bleibt die Einzelbewertung auf die Fälle geringer Brand-, Trümmer= oder 
Rlünderschäden bis zur Höhe von 500 ./#0 beschränkt, sofern der Betriebsinhaber in der Lage ist, die 
einzelnen abhanden gekommenen Gegenstände nach Art, Menge und Einkaufspreis glaubhaft zu machen; 
es soll dabei als Entgelt dafür, daß der Umsatz dieser Waren nicht möglich gewesen ist, ein Satz von 7. v. H. 
des Einkaufspreises zugeschlagen werden. 
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