Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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2. Bei Warenlagerschäden über 500 .K und auch bei denjenigen unter 500 ., bei denen die Einzel- 
bewertung nicht durchführbar ist, muß die Abschätzung buchmäßig, bei größeren Schäden (solchen von 
mehr als 10 000 ./0) unter Zuziehung von Sachverständigen erfolgen. Es ist dabei folgendermaßen 
zu verfahren: 
3. Den Ausgangspunkt bildet in allen Fällen der Einkaufswert des Warenlagers bei Beginn desfeind- 
lichen Einfalls. Zu scheiden ist zwischen Betrieben, bei denen alle zur Schadensfeststellung notwendigen 
Bücher und Aufzeichnungen vorhanden sind, und solchen, bei denen diese ganz oder teilweise fehlen. 
A. Im Falle des Vorhandenseins aller zur Schadensfeststellung notwendigen Bücher und 
Aufzeichnungen. 
Als Grundlage ist die letzte Inventur anzusehen. Zum Betrage dieser Inventur ist der Wert sämt- 
licher vom Zeitpunkt der Inventur bis zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren= Eingänge zu- 
züglich besonders bezahlter Frachtkosten, Rollgeld, Zölle usw. hinzuzurechnen, und zwar sowohl die von 
auswärts auf Rechnung bezogenen als auch die am Orte durch tägliche Barkäufe erworbenen Waren; 
diese sind nötigenfalls schätzungsweise zu ermitteln. Für Gegenstände, die in den geschädigten Betrieben 
bearbeitet sind, müssen zu dem Einkaufspreis außer den Frachtkosten usw. auch noch die Bearbeitungs- 
kosten zugeschlagen werden. In den Rechnungen aufgeführte, aber noch nicht eingegangene Waren 
sind nicht zu berücksichtigen. 
Von der so gewonnenen Summe ist der Einkaufswert sämtlicher vom Zeitpunkt der Inventur bis 
zum feindlichen Einbruch erfolgten Waren= Ausgänge abzuziehen. 
Sofern sich die Warenausgänge nicht durch ein Lagerbuch nachweisen lassen, sind sie auf folgendem 
Wege aus anderen Büchern zu ermitteln: 
Es wird die Summe sämtlicher in der fraglichen Zeit erfolgten baren Kasselösungen für Waren 
und Warenforderungen festgestellt, zuzüglich derjenigen Warenverkäufe, welche unter Gegenrechnung 
erfolgt sind, falls deren Verkaufswert nicht in den Kassebuchungen bereits enthalten ist. Hierzu wird die 
Summe der beim feindlichen Einfall ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren zugezählt, und 
von dem sich ergebenden Betrage wird die Summe der zur Zeit der Inventur vorhanden gewesenen 
ausstehenden Forderungen für gelieferte Waren abgezogen. 
Das Resultat stellt den Verkaufswert der durch Verkauf ausgegangenen Waren darz dieser ist durch 
Abzug des Bruttogewinns auf den Einkaufswert zu ermäßigen. Der Bruttogewinn ist in folgender 
Weise buchmäßig festzustellen. Entweder es wird nach den letzten beiden Abschlüssen der durchschnittliche 
jährliche Bruttogewinn auf den jährlichen Verkaufsumsatz berechnet oder, wenn ordnungsmäßige Bilanzen 
nicht gezogen, jedoch zwei Inventuren vorhanden sind, so wird zu der früheren Inventur der gesamte 
Einkauf bis zur späteren Inventur zugezählt und der Betrag der späteren Inventur davon abgezogen; 
die hieraus ermittelte Summe wird von dem Verkaufsumsatze des gleichen Zeitraums abgezogen und 
somit der Bruttogewinn festgestellt; das Verhältnis des Bruttogewinns zum Verkaufsumsatz ergibt den 
anzunehmenden Bruttogewinn-Prozentsatz. Ist eine derartige buchmäßige Feststellung nicht möglich, 
so ist die Ermittelung schätzungsweise vorzunehmen; der Bruttogewinn beträgt in der Regel:
	        
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