Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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6. Soweit sich in dem Warenlager bestimmte Waren oder im geschädigten Betriebe hergestellte 
lieferungsfertige Fabrikate befanden, die bei Eintritt des Schadens fest verkauft und mit ihrem Ver- 
kaufspreis gebucht, dem Käufer aber noch nicht übergeben waren, gilt der vereinbarte Verkaufspreis 
abzüglich der durch die Nichtlieferung ersparten Kosten als Wert dieser Fabrikate, sofern deren Abnahme 
vom Käufer nicht verweigert werden konnte. Sind diese Waren oder Fabrikate bereits in der Lager- 
bestandsberechnung zum Einkaufswerte zuzüglich Fracht und Bearbeitungskosten enthalten, so ist hier nur 
der Unterschied bis zu dem vereinbarten Verkaufspreis in die Schadensrechnung einzufügen. 
7. Insoweit nicht solche festen Verkäufe vorliegen, ist das geschäftliche Ergebnis der Jahre 1914/15 
zu berücksichtigen. Da das Warenlager nur zum Friedenseinkaufspreise für die Vergütung in Ansatz 
kommt, so ist auf die festgestellte Warenlagerentschädigung für solche Lager, die während der 
Schädigungszeit eine erhebliche Steigerung erfahren hätten, ein je nach Lage des Einzelfalls zu be- 
messender Zuschlag bis zu 15 v. H. zu gewähren. 
8. Bei Waren, welche durch Kriegsbeschädigung eine Wertminderung erfahren haben, ist der ge- 
minderte Wert durch Sachverständige zu schätzen; sind die Waren inzwischen verkauft, so ist der erzielte 
Erlös nachzuweisen und hieraus die Wertminderung festzustellen. 
9. Die Kosten der Unterbringung geretteter Waren und die dabei entstandenen Wertverminderungen 
sind als Kriegsschaden zu behandeln, soweit sie nicht durch eine ausgleichende Verwertung der Waren 
gedeckt sind. 
10. Materialien in Handwerksbetrieben sollen wie Waren behandelt werden. Bei Materialien, 
die vor ihrer Bearbeitung einer besonders langen Lagerung bedürfen (z. B. in Tischlereien, Stell- 
machereien, Böttchereien), ist der Wertzuwachs durch Verzinsung des Einkaufswerts zu berücksichtigen, 
soweit er nicht bereits bei der Inventur berücksichtigt ist. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die zur Annahme von Medizinalpraktikanten ermächtigten Krankenhänser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute. Vom 24. Oktober 1916. 
Die in der Beilage zu Nr. 47 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1916 ent- 
haltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Oktober 1916 wird in nachstehendem 
veröffentlicht. 
Stuttgart, den 24. Oktober 1916. 
Fleischhauer.
	        
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