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VI Wertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Um-
schlage versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben.
VII Über die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen s. F 18.
Verschluß der Pakete und MWertsendungen; RKennzeichnung der von der Reichsabgabe
befreiten Pakete.
§ 17. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne
Offnung oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalt nicht beizukommen ist. Siegel
sind entbehrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Ver-
schluß ganz gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder,
wenn die Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken
hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt
werden, wenn damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen,
Koffer und Kisten, gut bereifte und fest verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten
bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen
und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen und Rehe, können
ohne besonderen Verschluß angenommen werden.
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften
(§ 19, w#), dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein.
Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung
„Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht
sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete
zur Prüfung des Inhalts an Amtstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
I Schriften= und Aktensendungen mit Wertangabe bis zu 3 4A brauchen nicht
durch Lacksiegel verschlossen zu sein. Die übrigen Wertsendungen müssen soviel Abdrücke
desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten, daß dem Inhalt ohne sichtbare Be-
schädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel nicht beizukommen ist. Bei
Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags treffen. Über
die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen s. § 18.