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Besondere Anforderungen an Verpachung und Verschluß der Geldsendungen.
§ 18. 1 Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß
sie ihre Lage nicht ändern können.
u Bei Geldpaketen im Gewicht bis 2 kg, deren Wert bei Papiergeld 10 000 .#K
und bei barem Geld 10000 .X nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehr-
fach umgeschlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versieglung. Geldpakete
von größerem Gewicht oder von höherem Werte sind in haltbare Leinwand, in Wachs-
leinwand oder in Leder zu verpacken, gut zu umschnüren und zu vernähen und auf
der Naht hinreichend oft zu versiegeln.
II Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn
das Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens
doppelter Leinwand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht
zu kurz sein; die Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen sein. Wo der Knoten
geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein.
Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 kg wiegen.
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden
auch mit Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Blei-
siegel den Anforderungen der Post entspricht.
IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein
oder gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen
gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können.
Über 25 kg schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden Böden
so verschnürt und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht
zu öffnen sind.
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern oder
Kisten versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein.