Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Für nichtfreigemachte Sendungen wird ein Gebührenzuschlag von 
10 Pf. erhoben. 
b) Für Pakete nebst Paketkarte der nach § 19 sich ergebende Betrag. 
IVersicherungsgebühr und zwar für je 300 K des angegebenen Wertes oder 
einen Teil von 3z3000000HH„ 5 Pf., 
mindestens jedoch für Wertbeträge 
bis zu 10 K0.u.. . ....„ 5 Pf., 
über 1000. 10 Pf. 
Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so wird für jedes Paket die 
Versicherungsgebühr selbständig berechnet. 
Portopflichtige Vienstsachen. 
8§ 21. 1 Die portopflichtigen nichtfreigemachten Sendungen, die von öffentlichen 
Behörden und Beamten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen abgeschickt werden, 
bleiben von dem Gebührenzuschlage für nichtfreigemachte Sendungen befreit, wenn sie 
a) in der Aufschrift mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache“ und 
b) mit dem amtlichen Siegel oder Stempel oder einer amtlichen Siegelmarke 
versehen werden. 
. Von dem amtlichen Siegel oder Stempel oder einer amtlichen Siegelmarke 
wird nur dann abgesehen, wenn der Absender solche nicht besitzt und in der Ausfschrift 
unter dem Vermerke zu a) „die Ermanglung eines Dienstsiegels“ mit der Unterschrift 
des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft beurkundet. 
III Fehlt eines dieser Erfordernisse, so wird der Gebührenzuschlag angesetzt. 
IV Bruchpfennige, die sich bei Sendungen mit dem Vermerke „Portopflichtige 
Dienstsache“ durch den Zuschlag der Reichsabgabe ergeben, werden auf volle Pfennige 
nach oben abgerundet. 
V Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der 
Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" nicht berechtigt.
	        
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