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2. dem Postauftrage zur Annahmeeinholung der zur Annahme vorzuzeigende Wechsel;
mehrere Wechsel dürfen beigefügt werden, wenn sie derselben Person gleichzeitig
zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind;
3. dem Postprotestauftrage der quittierte Wechsel; mehrere Wechsel beizufügen, ist
nicht gestattet.
III Der Postauftrag ist auf besonderem Vordruck, der Postauftragskarte, zu erteilen.
Es gibt Postauftragskarten
1. a) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Postanweisung,
b) für Postaufträge zur Geldeinziehung mit anhängender Zahlkarte;
2. für Postaufträge zur Annahmeeinholung;
3. a) für Postprotestaufträge mit anhängender Postanweisung,
b) für Postprotestaufträge mit anhängender Zahlkarte.
Die Post verkauft Vordrucke für Postaufträge zur Geldeinziehung und für Post-
protestaufträge je mit anhängender Postanweisung sowie für Postaufträge zur An-
nahmeeinholung je zum Preise von 1 Pf. für das Stück. Vordrucke mit anhängender
Zahlkarte sind bei dem Postscheckamt käuflich. Nicht von der Post bezogene Vordrucke
müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau
übereinstimmen.
IV Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Postauftragskarte anzugeben:
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung Namen und Wohnort der Person, die
zahlen soll, den einzuziehenden Betrag, die Zahl der Anlagen und den eigenen
Namen und Wohnort. Er kann auch den Tag angeben, an dem der Betrag
eingezogen werden soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung maßgebend.
Beantragt der Auftraggeber die Überweisung auf das Postscheckkonto eines
Dritten, so hat er am Fuße der Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte
P. Sch. A. (Ort) Konto nrk. N. ......inM«
und auf dem Abschnitte der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken;
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person,
die die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel