104
zu den nach 1v und v zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beige-
fügt werden.
VII. Der Postauftrag ist in einem verschlossenen Umschlag mit der Ausfschrift
„Postauftrag nach .- (Name der Bestimmungs-Postanstalt)“ einzuliefern. Als
Bestimmungs-Postanstalt ist zu nennen
1. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung die Post-
anstalt, die den Geldbetrag einziehen oder die Annahmeerklärung einholen soll;
2. bei Postprotestaufträgen die Postanstalt, zu deren Bezirk der im Wechsel an-
angegebene Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die zahlen soll, nicht
an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort wohnt, z. B. nach Ausstellung
des Wechsels verzogen ist.
Soll der Postauftrag an einem bestimmten Tage vorgezeigt werden, so darf er
nicht früher als 7 Tage vorher eingeliefert werden. Mehrere Postaufträge dürfen nicht
zu einer Sendung vereinigt werden.
VIII Die Einlieferung wird bescheinigt.
1X Die Bestimmungs-Postanstalt läßt den Postauftrag dem Betechtigten vor-
zeigen, um den Geldbetrag gegen Aushändigung der quittierten Anlagen einzuziehen
oder die schriftliche Annahmeerklärung des Berechtigten auf dem Wechsel zu erwirken.
Als berechtigt, einen Postauftrag zur Geldeinziehung einzulösen, gelten die im § 42, 1
bis V bezeichneten Personen. Postaufträge zur Annahmceinholung sind nur der in
der Postauftragskarte genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorzuzeigen.
Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht für die Annahme von Wechseln
niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der berechtigt ist, für die in der Post-
auftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen von über 800 K in Empfang zu
nehmen (§ 42, VI).
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
X Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Postanwei-
sungsgebühr durch Postanweisung (§ 25) übermittelt. Ist eine Postauftragskarte mit
Zahlkarte (1II) benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag auf das in der Zahl-