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XIII Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt:
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch
die Post ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind;
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung
vorgeschriebene Postauftragskarte benutzt ist.
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen
Wechsel in französischer Sprache,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vor-
legung der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Not-
adresse) oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung
oder der Versuch der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Notar usw. weiter-
gegeben. Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vor-
zeigung an einen Notar usw. weitergegeben.
Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am
letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat.
XIV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurück-
gesandt oder weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann
der Absender unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und
unter den sonstigen Bedingungen des §9 37 den Postauftrag zurückziehen; bei Post-
aufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung kann er auch die Angaben
in der Postauftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen
nicht zulässig.
XV Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung
für die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezo-
genen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die
Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag