Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3. für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach 
§25, I dieser Postordnung oder die Zahlkartengebühr nach § 2, II der Württ. Post- 
scheckordnung. 
Die Vorzeigegebühr (2) wird zugleich mit dem Porto usw. erhoben; sie ist 
auch zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Die Postanweisungs- 
gebühr (3) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr 
vom Postscheckkonto abgebucht (§ 2, II und 10, 1 der Württ. Postscheckordnung). 
Postanweisungen. 
§ 25. a) Gewöhnliche Postanweisungen. 
1 Geldbeträge bis 800./ einschließlich können durch Postanweisung übermittelt werden. 
II Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr beträgt: 
bis 5 /X einschließlich . . .. 10Pf., 
über 5 „ 100 „ „ 20 „ ,„ 
„ 100 „ 200 „ „ .. .. 30 „„ 
„ 200 „ 400 „ „ 40 „ „ 
„ 400 „ 600 „ „ 50 „,„ 
„ 600 „ 800 „ „ 60 „ 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist auch die Karte, 
nach der Gebühr für Postkarten, freizumachen. 
III Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. Die Post 
verkauft gestempelte Vordrucke (Umschläge oder Karten) zum Nennwert des Freimarken- 
stempels, ungestempelte Karten ohne Einlieferungsschein zum Preise von 1 .XK für je 
100 Stück, ungestempelte Karten mit Einlieferungsschein sowie mit Postkarte zur Empfangs- 
bestätigung je zum Preise von 1 Pf. für das Stück. 
Zu den gegen die ermäßigte Gebühr von 10 Pf. zu übermittelnden Postanweisungen 
über Beträge bis 5 K dürfen nur Kartenvordrucke benützt werden. 
IV Die Postanweisung muß entweder handschriftlich mit Tinte oder durch Druck, mit
	        
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