Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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XIV Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Telegrammgebühr. 
Außerdem werden zutreffendenfalls erhoben: 
3. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für dic Beförderung des 
Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt (XIl), 
4. das Porto, die Reichsabgabe und die Einschreibgebühr für die Beförderung des 
Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt 
(XII), 
5. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (XV). 
Die Gebühren unter 3 hat stets der Absender vorauszubezahlen, die Entrichtung der 
Gebühren unter 4 und 5 kann er dem Empfänger überlassen. 
XV Telegraphische Postanweisungen werden am Bestimmungsort nach den Vor- 
schriften für Eilsendungen (827, 1l) bestellt, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ 
versehen sind. Der Betrag wird gegen Empfangsbescheinigung auf dem zurückzugebenden 
Telegramm gezahlt. 
XVI Nachgesandt werden telegraphische Postanweisungen in der Regel mit der Post, 
telegraphisch nur dann, wenn es der Absender ausdrücklich vorgeschrieben oder der Emp- 
fänger beantragt hat. Auch gewöhnliche Postanweisungen, sofern hiezu nicht Umschläge 
mit Einlagen benutzt sind, werden auf Verlangen des Absenders oder Empfängers tele- 
graphisch nachgesandt. 
Postkreditbriefe. 
§ 26. 1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3.000 . K. 
ausgestellt werden. Sie gelten 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
II Sie werden von dem Postscheckamt ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede 
Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, 
mit Zahlkarte an das Postscheckamt Stuttgart zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kredit- 
brief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Kreditbrief ausgestellt
	        
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