Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Kreditbrief an eine 
andere Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu beantragen. Der Be- 
steller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei dem Postscheckamt anzu- 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten 
Person unverzögert portofrei übersandt. 
III Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine 
Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§& 44, 1) nachweist, 
während der Postschalterstunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist 
nicht übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 teilbar sein. Mehr als 1 000 .K. darf er 
an einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief 
enthaltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Beamte aus dem Hefte trennt. Hand- 
schriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Ver- 
fügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für 
Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs entstehen, trägt der 
Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die UÜberweisung von einem Postscheck- 
konto die Gebühr nach § 2, 11 oder 6, I1, 1 der Württ. Postscheckordnung; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrifs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr von.. ... . .. 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebübr n 5 Pf. 
für je 100 K oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von 
seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Ab- 
hebung eingezogen.
	        
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