Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen erfolgen soll, 4.4¼# für die Woche oder den 
Teil einer Woche. 
V Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. Meldet 
sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 27, V B festgesetzte 
Gebühr durch Eilboten bestellt. 
Dringende Pahete. 
§29.# 1 Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ mit den schnell- 
sten Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Wertangabe sind dabei nicht zulässig. 
II Sie müssen augenfällig durch einen farbigen Zettel gekennzeichnet sein, der in fettem 
schwarzem Druck oder deutlich und groß geschrieben die Bezeichnung „Dringend“ trägt. 
Die Paketkarten sind mit demselben Vermerk zu versehen. 
III Sie werden durch Eilboten abgetragen (§ 27), wenn sie nicht mit dem Vermerk 
„Postlagernd“ versehen sind. 
1V Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das Paketporto nebst der Reichsabgabe, 
2. eine besondere Gebühr von 1 4(, 
3. die Eilbestellgebühr (§ 27) bei nicht postlagernden Sendungen (111). 
Briefe mit Zustellungsurkunde. 
§ 30. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders nach den 
Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem Absender 
übersandt. 
II Die Zustellung kann 
a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein. 
Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der 
Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vermerkt. 
Über die Bestellung s. 8 43. 
II1 Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite 
Namen und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Post-
	        
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