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(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn
diese nicht selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand
anzutreffen, so kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder
den Pförtner des Hauses geschehen.
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (In1) an seiner Wohnung oder an
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhn-
lichen freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist.
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 .K sowie Post-
anweisungen bis 800 K können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevoll-
mächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird,
an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen
von höherem Wert und höhere Postanweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausgehändigt werden.
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie stets an den Empfänger selbst auszu-
händigen (8 45, vVII, 3).
VIII Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete
mit der Ausschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“# werden an den zuerst genannten Empfänger
oder „An A. abzugeben bei B.“"“A), seinen Bevollmächtigten oder einen
oder „An A. im Hause des B.“ôanderen Empfangsberechtigten (v und vu.)
oder „An A. wohnhaft bei B.“ ausgehändigt;
lautet die Aufschrift dagegen:
so dürfen sie sowohl an den zuerst ge-
„An A. zu Händen des B.“nannten Empfänger (A.) als auch an den
oder „An A. abzugeben an B.“ Kuletzt genannten (B.), ihre Bevollmäch-
oder „An A. für B.“", tigten oder anderen Empfangsberechtigten
(V und v#l) ausgehändigt werden.