Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder 
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn 
diese nicht selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand 
anzutreffen, so kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder 
den Pförtner des Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (In1) an seiner Wohnung oder an 
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhn- 
lichen freigemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 .K sowie Post- 
anweisungen bis 800 K können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevoll- 
mächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, 
an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen 
von höherem Wert und höhere Postanweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den 
Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst ausgehändigt werden. 
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit 
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie stets an den Empfänger selbst auszu- 
händigen (8 45, vVII, 3). 
VIII Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete 
mit der Ausschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“# werden an den zuerst genannten Empfänger 
oder „An A. abzugeben bei B.“"“A), seinen Bevollmächtigten oder einen 
oder „An A. im Hause des B.“ôanderen Empfangsberechtigten (v und vu.) 
oder „An A. wohnhaft bei B.“ ausgehändigt; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
  
so dürfen sie sowohl an den zuerst ge- 
„An A. zu Händen des B.“nannten Empfänger (A.) als auch an den 
oder „An A. abzugeben an B.“ Kuletzt genannten (B.), ihre Bevollmäch- 
oder „An A. für B.“", tigten oder anderen Empfangsberechtigten 
(V und v#l) ausgehändigt werden. 
 
	        
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