Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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vorraum der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes 
amtliches Blatt bekanntgemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell 
verderben, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder 
Geldbeträge zum Besten der König Karl-Stiftung für Angehörige der württembergischen 
Post= und Telegraphenverwaltung verkauft oder verwandt, Briefe und zum Verkauf usw. 
nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
Laufschreiben über Postsendungen. 
§49.1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pf. Sie wird erst 
erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
11 Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Verkauf von Postwertzeichen. 
§ 50. 1 Die zum Freimachen der Postsendungen erforderlichen Wertzeichen werden 
von der Postverwaltung beschafft. Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, 
Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Post- 
wertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch zwei teil- 
bar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf ausdrückliches Ver- 
langen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts 
abgegeben. 
II Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen 
Verkaufstellen und in kleineren Mengen auch von den Landpostboten verkauft. Diese 
nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Bestellungen auf Wertzeichen an und tragen 
die Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Barbeträgen in ein Verzeichnis 
(§8 33, IV) ein. 
III Die Anstalt, in der die Postwertzeichen hergestellt werden, übernimmt es, Karten- 
briefe, Postkarten, Briefumschläge, Streifbänder und offene, zur Versendung als Druck-
	        
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