Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Nachforderung und Errstattung von Postgebühren. 
§ 52. 1 Nachforderungen zu wenig bezahlten Portos usw. ist der Absender oder 
Empfänger nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach 
der Aufgabe der Sendung angemeldet werden. 
II Zu viel angesetzte oder erhobene Portobeträge oder sonstige Postgebühren können 
auf Nachweis bei der Postanstalt binnen drei Monaten zurückgefordert werden. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung. 
1. Personenposten (mit Pferdebespannung). 
Meldung zur Reise. 
§ 53. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Postanstalten der 
Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an Haltestellen oder an be- 
liebiger Stelle melden können, wird für jede Strecke besonders festgesetzt und durch Schalter- 
anschlag bekanntgegeben. 
II Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Tag vor der Reise und 
spätestens 
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen oder 
in schon gestellten Beiwagen noch Platz ist, 
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der Meldung 
erst Beiwagen bestellt werden müssen. 
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt der 
Haupt= und Beiwagen nicht verzögert wird. 
III Postanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen Platz- 
mangels ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem 
Umfang gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder unterwegs 
bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
	        
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