Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahr— 
schein bis zum End= oder Übergangspunkt der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß 
sich hier wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden. 
III Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, hat, bevor er in den Haupt- 
oder Beiwagen ausgenommen wird, das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten 
Postanstalt oder bis zu dem näheren Endpunkt seiner Reise an den Postillion des Haupt- 
wagens zu entrichten und einen Zwischenfahrschein von ihm in Empfang zu nehmen. Der 
Zwischenfahrschein ist bis zur nächsten Postanstalt oder bis zu dem näheren Endpunkt der 
Reise aufzubewahren. 
Wollen unterwegs zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Post- 
anstalt ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise 
zu lösen. 
IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz 
beansprucht wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber 
eine Familie einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt 
sie sich mit den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren 
unentgeltlich und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. 
Für Beiwagen behält sie diese Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen 
Plätze behalten darf. 
V Auf bestimmten Poststrecken werden Fahrscheine für die Hin= und Rückfahrt mit 
ermäßigten Preisen ausgegeben. 
VI Die Dauer der Gültigkeit dieser Fahrscheine ist für die einzelne Strecke besonders 
bestimmt und auf dem Fahrschein angegeben. Die Rückfahrscheine können nach Umfluß der 
Gültigkeitsfrist nicht mehr benutzt werden. 
VII Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Rückfahrschein versehene Reisende inner- 
halb der vorgeschriebenen Zeit unter Vorzeigung des Scheines am Postschalter zu melden 
und auf dem Scheine die Nummer des Platzes für die Rückreise vormerken zu lassen. 
VIII Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, es ist daher von dem 
Reisenden bei Antritt der Rückreise von neuem aufzugeben.
	        
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