Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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IX Im übrigen gelten die Bestimmungen für den gewöhnlichen Fahrschein auch für 
den Rückfahrschein. 
Erstattung von Personengeld. 
§ 56. 1 Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann; 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten 
Betrags bescheinigen. 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise. 
§ 57. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. 
Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß ihnen 
das Personengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Post- 
anstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückge- 
bliebene Person darüber bestimmt hat. 
Plätze der Reisenden. 
§ 58.1 Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge 
Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus der 
Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht ihnen 
hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei. 
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden 
zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden 
Plätze vorrücken. 
IV Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen in der 
Platzfolge nach.
	        
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