Object: Badisches Verfassungsrecht.

262 IV. Hausgesetze. 
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von 
Baden, Herzog von Zähringen 2c. tun hiermit zu wissen: 
Als Wir im Jahre 1787 mit Unserer jetzigen vielgeliebten 
Frau Gemahlin, der Reichsgräfin Louise Caroline von Hochberg, 
geborene Freiin Geyer von Geyersberg, in die zweite Ehe getreten 
sind, haben Wir zwar aus Ursachen, welche die Eintracht und die 
Wohlfahrt Unseres damaligen markgräflichen Hauses zum Gegen- 
stand hattten, gut gefunden, Uns dieselbe an die linke Hand antrauen 
zu lassen, damit Sie nicht an Unserem Stand und an Unserer Würde 
Anteil nehme, jedoch mit der ausdrücklichen Erklärung, daß diese Ehe 
als eine wahre standesmäßige Ehe angesehen, und daß insbesondere 
die Trauung zur linken Hand den Familienrechten derer, aus solcher 
Ehe erzeugenden Söhne, keinen Abbruch tun soll. 
In dieser letzteren Hinsicht haben Wir in der am 24. Novem- 
ber 1787 ausgestellten, zu allem Ueberfluß mit der Einwilligung 
Unserer Herren Söhne erster Ehe, als der damaligen einzigen 
Stammsagnaten, versehenen Versicherungsurkunde Uns ausdrücklich 
vorbehalten, den Stand, Namen und Wappen Unserer Söhne zweiter 
Ehe, und deren Erbfolgerecht in Unsere gesamte Lande, auf den 
Fall des Abgangs der männlichen Nachkommenschaft aus Unserer 
ersten Ehe zum Besten Unserer Lande und Untertanen, und zur 
Versicherung einer möglichst langen Fortdauer Unseres Namens und 
Stammes näher zu bestimmen, auch wirklich hiernach in Unserer 
letzten Willensordnung vom Jahre 1796 “ die nötige, den damaligen 
Verhältnissen angemessene Fürsorge getroffen. 
Nachdem Wir aber nunmehr, durch die Fügung der allwaltenden 
göttlichen Vorsehung, die völlige Souverainetät erlangt haben, und 
damit jene vorläufig verordnete Schritte zur Bewerkstelligung Unserer 
stets gehegten Absicht zum Teil auch unanwendbar geworden, da- 
gegen Wir durch diese Lage, verbunden mit der auf Uns allein 
dermalen beruhenden stammhäuptlichen Eigenschaft, in den Stand 
gesetzt sind, für Uns selbst und kraft der Uns zustehenden Souveraine- 
tät und Stammherrlichkeit die gut und nötig findenden Anordnungen 
zu treffen; so erklären Wir nunmehr kraft dieser Unserer von Gott 
erlangten Gewalt, Unsere aus zweiter Ehe erzeugte, oder auch noch 
künftig erzeugende Söhne, dermalen namentlich die Grafen: Carl Leo- 
pold Friedrich, Wilhelm Ludwig August, und Maximilian 
Friedrich Johann Ernst, samt Ihrer männlichen, ehelichen, ebenbürti- 
gen Nachkommenschaft, der Nachfolge in der Regierung Unseres sou- 
* Auszugsweise wiedergegeben bei Pfister, Staatsrecht I,. 
S 103 und 105.
	        
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