Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

149 
Sind einzelne Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht möglich, so werden, soweit tunlich, 
Postfahrten nach § 53 bis 64 ausgeführt. Die Zeiten dieser Postfahrten werden durch Aus- 
hang bekanntgegeben. 
II Die Reisenden dürfen nur an den im Fahrplan bezeichneten Postanstalten und 
Zwischenorten ein= und aussteigen. Solange ein Kraftfahrzeug sich in Bewegung befindet, 
ist das Ein= und Aussteigen verboten. 
TFahrschein. 
8 66. 1 Der Reisende muß vor Antritt der Fahrt einen Fahrschein lösen. Die Fahr- 
scheine gelten nur für den Tag und die Fahrt, für die sie gelöst sind. Eine Fahrtunterbrechung 
ist nicht gestattet. 
II Die Fahrscheine werden von den an der Linie gelegenen Postanstalten und den im 
Fahrplan bezeichneten Verkaufstellen während der vorgeschriebenen Geschäftstunden, jedoch 
frühestens am Tag vor Antritt der Reise, verabfolgt. Die Fahrt, zu der die Fahrscheine 
berechtigen, wird auf diesen nach den Angaben des Reisenden von der Ausgabestelle ver- 
merkt. 
Von den Fahrzeugführern werden in der Regel Fahrscheine nur an Reisende abgegeben, 
welche die Fahrt an Zwischenorten ohne Postanstalt oder Verkaufstelle antreten. Die 
Führer geben in allen Fällen Fahrscheine nur unmittelbar vor Abfahrt des Fahrzeugs ab. 
Die Abgangszeit wird in diesen Fahrscheinen nicht vermerkt. 
III Rückfahrscheine werden nicht ausgegeben. 
IV Der Fahrschein ist beim Einsteigen sowie auf Verlangen jederzeit während der 
Fahrt vorzuzeigen und nach ihrer Beendigung abzugeben. 
Plätze der Reisenden. 
§ 67.1 Der Fahrschein gewährt einen Anspruch auf Beförderung nur insoweit, als 
dem Reisenden im Kraftfahrzeug ein Platz angewiesen werden kann. 
II Der Führer ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die 
Plätze anzuweisen. 
III Die mit durchgehenden Fahrscheinen angekommenen Reisenden haben den Vor- 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.