Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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möglich ist, eine angemessene Summe als Sicherheit zu hinterlegen. Der Besteller 
haftet der Postverwaltung für alle Gebührennachforderungen. 
Über die Entrichtung der Gebühren wird dem Besteller eine Empfangsbestätigung 
erteilt, die zugleich als Fahrtausweis dient und nach Beendigung der Fahrt an den 
Führer zurückzugeben ist. 
III Zu einer Sonderfahrt werden nur so viele Personen zugelassen, als nach der 
Zulassungsbescheinigung des Kraftfahrzeugs gestattet ist und Plätze in dem etwa mitzu- 
führenden Anhänger vorhanden sind. Reisegepäck kann für alle Reisenden zusammen bis 
zum Höchstgewicht von 200 kg mitbefördert werden; eine Gebühr wird hiefür nicht 
berechnet. 
IV Bei Sonderfahrten wird weder für den Verlust oder die Beschädigung von 
Sachen, die der Reisende bei sich führt, noch für eine körperliche Beschädigung des 
Reisenden von der Postverwaltung Ersatz geleistet. 
Abschnitt III. 
Zeitungsvertrieb. 
Anmeldung der Zeitungen zum Postvertrieb. 
§ 71. Soll eine Zeitung oder Zeitschrift der Post zum Vertrieb übergeben werden, 
so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung in der vorgeschriebenen Fassung der 
Verlags-Postanstalt zu übergeben. 
Bezugszeiten, Bezugspreise und sonstige Bezugsbedingungen. 
§ 72. 1 Die Bezugszeiten bestimmt der Verleger. 
Zulässig ist die Festsetzung von vierteljährigen, halbjährigen und ganzjährigen 
Bezugszeiten. Die Bezugszeiten müssen mit dem Kalender-Vierteljahre, Halbjahre 
und -Jahre zusammenfallen. Außerdem kann der Verleger Bestellungen für kürzere 
als die angegebenen regelmäßigen Bezugszeiten zulassen und zwar: 
a) bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch für den ersten und zweiten
	        
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