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b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen,
sowie 15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche,
) 10 Pfennig jährlich für jedes kg des Jahresgewichts unter Gewährung eines
Freigewichts von je 1 kg jährlich für soviel Ausgaben, wie der Gebühr zu b
unterliegen.
Die unter b und c genannten Sätze werden beim Bezug innerhalb des Orts= und
Nachbarortsverkehrs (§ 7, 1, 1) des Erscheinungs= und Druckortes einer Zeitung je um die
Hälfte ermäßigt.
II Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Gewichte
der Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahrs festgestellt. Bei neuen
Zeitungen wird es bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vierteljährlich nach dem
Gewichte der erschienenen Nummern berechnet.
Der Verleger hat zu diesem Zweck der Verlags-Postanstalt ein vollständiges Pflicht-
stück von jeder Zeitungsnummer beim Erscheinen zu liefern.
Ablieferung der Zeitungen vom Verleger.
§ 74. Der Verleger hat die im Postwege bezogenen Zeitungen nach den Anord-
nungen der Verlags-Postanstalt und, nach den ihm bezeichneten Bestimmungsorten ab-
geteilt, verpackt oder unter hinreichend starkem Band mit der deutlichen Aufschrift des
Abgangsortes, des Bestimmungsortes und der eingelegten Stückzahl unversiegelt einzu-
liefern und zwar nicht später als die von anderen Abnehmern bestellten Stücke.
Beilagen, regelmäßige Mebenblätter und sonstige Zugaben zu BZeitungen.
§ 75. 1 Als gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen
werden ohne besondere Gebühr solche Beilagen mitbefördert, die nach Form, Papier,
Druck und sonstiger Beschaffenheit als Bestandteile der Zeitung zu erachten sind;
jedoch wird das Gewicht dieser Beilagen bei der Ermittlung des Gewichts der Zeitung
einbezogen.
Nebenblätter, die nach der schriftlichen Erklärung des Verlegers oder nach der
Ankündigung in der Hauptzeitung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung