Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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anzusehen sind, werden ebenfalls als gewöhnliche Beilagen behandelt, gleichviel ob sie 
im Zusammenhang mit der Hauptzeitung, oder für sich allein durch Vermittlung der Post 
bezogen werden können. Die Nebenblätter brauchen in Form, Druck und Papier mit 
der Hauptzeitung nicht übereinzustimmen. 
II Beilagen und Nebenblätter, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
dürfen nur unter den in § 9 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten 
Bestimmungen zur Beförderung angenommen werden. 
III Gewähren die Verleger bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten den 
Beziehern Bildwerke oder andere Kunstgegenstände, Bücher, Fahrpläne, Wandkalender, 
Mitgliederverzeichnisse usw. als Zugaben (sogenannte Prämien), so wird deren Ver- 
sand durch die Postanstalten nur insoweit besorgt, als die Kosten dafür in dem gewöhn- 
lichen Bezugspreis der Zeitung mit eingeschlossen sind. 
IV Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitung ver- 
sandt oder mindestens in die Zeitungspakete ohne Schwierigkeiten eingeschlossen werden 
können, werden sie unentgeltlich mitbefördert; jedoch wird das Gewicht der Zugaben 
bei der Ermittlung des Gewichts der Zeitschrift usw. einbezogen. 
V Können dagegen die Zugaben nur in besonderer Verpackung, z. B. auf Rollen 
gewickelt oder in besondere Behältnisse eingeschlossen, versandt werden, so werden sie 
als besondere portopflichtige Pakete an die Bestimmungs-Postanstalten abgesandt. Das 
Porto wird, falls es nicht der Verleger entrichtet, von den Beziehern bei der Aushän- 
digung eingezogen. Wenn nach einer Bestimmungs-Postanstalt mehrere Zugaben 
derselben Zeitschrift usw. abzusenden sind, so können sämtliche Stücke zusammengepackt 
und die Gebühren auf die Bezieher nach Verhältnis umgelegt werden. 
VI Die als besondere Pakete zu befördernden Zugaben sind von den Verlegern 
auf ihre Kosten zu verpacken. 
Abrechnung mit dem Verleger. 
§ 76. 1 Der Bezugspreis wird dem Verleger einer Zeitung abzüglich der der 
Post zustehenden Zeitungsgebühr nach Ablauf der regelmäßigen Bezugszeit bezahlt.
	        
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