Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Hiebei wird die Gesamtzeitungsgebühr auf den nächsten vollen Pfennig nach oben ab- 
gerundet. Während der Dauer der Bezugszeit erhält der Verleger auf Verlangen 
Abschlagszahlungen nach Verhältnis der gelieferten Zeitungsnummern. 
II Ist die Zeitungsgebühr höher als der Bezugspreis, so hat der Verleger einen 
dem Unterschied zwischen dem Bezugspreis und der Zeitungsgebühr entsprechenden 
Betrag zu entrichten, sobald ihm die Verlags-Postanstalt die Zahl der bei der Post 
bestellten Stücke mitteilt. 
Annahme von Beitungsbestellungen. 
§ 77.1 Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestel- 
lungen auf die ihnen zum Vertrieb übergebenen Zeitungen und Zeitschriften, sowie 
deren Versendung und Abgabe an die Besteller. 
II Für die Bestellungen sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
III Der Zeitraum, für den Bestellungen auf Zeitungen angenommen werden 
können, ist in den Zeitungspreislisten der Postanstalten angegeben. 
IV Die Bestellung ist bei der Postanstalt so zeitig anzumelden, daß sie der Verlags- 
Postanstalt noch vor dem Beginne der Bezugsfrist übermittelt werden kann. 
V Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften 
werden von den Postanstalten insoweit angenommen, als die Verleger auf solche Lie- 
ferungen einzugehen bereit sind. 
VI Bei der Bestellung sind die in den Zeitungspreislisten angegebenen Preise ein- 
schließlich der etwaigen Bestellgelder (§ 78) für die ganze Bezugszeit sofort bar zu 
entrichten. 
Beitungsbestellgeld. 
§ 78. Für die Belieferung der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften, die nicht regelmäßig während der Postschalterstunden abgeholt werden (§ 45 2), 
ist eine besondere Zustellgebühr zu entrichten. Diese beträgt für das Stück 20 Pf. jährlich 
bei wöchentlich einmaligem oder seltenerem Erscheinen der Zeitung, sowie 20 Pf. 
jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche. Bei der Berechnung des Be-
	        
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