fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu § 42b Abs. 2 und 3. 
8 20. 
Die gegen die Versagung oder Zurücknahme der Erlanbniß, sowie gegen die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs nach § 42b Abs. 2 und 3 zulässigen Rekurse werden von 
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, verbeschieden. 
Zu § 43. 
§ Z1. 
Die nach I§ 43 der Gewerbeordnung erforderliche ortspolizeiliche Erlaubniß wird in 
München von der Polizei-Direktion ertheilt. 
Rekurse gegen Beschlüsse, durch welche die ortspolizeiliche Erlaubniß versagt wird, 
sind von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu bescheiden. 
Für die Ausfertigung des Legitimationsscheines haben sich die Ortspolizeibehörden 
des anliegenden Formulars K zu bedienen. 
Ueber die Ertheilung der Legitimationsscheine haben die Ortspolizeibehörden dem für 
Ausübung der Preßpolizei aufgestellten Beamten in jedem einzelnen Falle Mittheilung zu 
machen und anßerdem fortlaufende jährlich abzuschließende Verzeichnisse nach anliegendem 
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Formulare L zu führen. 
Zu 44 a. 
§ 22. 
Zur Ausstellung und Zurücknahme der Gewerbe-Legitimationskarten für inländische 
und ausländische Handelsreisende (§ 44a der Gewerbeordnung und Ziff. II B 2 der 
Bundesraths-Verordnung vom 31. Oktober 1883, Gesetz= und Verordnungsblatt 1883 
S. 473) sind die istriktsperwaltungsbehörden, in München der Magistrat, zuständig 
Für die Gewerbe-L tionskarten der inländischen Handelsreisenden ist ein den 
Bestimmungen der Zollvereins= und Handelsverträge entsprechendes Formular anzuwenden. 
Ueber die an Handelsreisende ausgestellten Gewerbe-Legitimationskarten ist von den 
Distriktsverwaltungsbehörden ein fortlaufendes jährlich abzuschließendes Verzeichuiß nach dem 
anliegenden Formular D zu führen. 
5 51. 
8 23. 
Bei Instruktion der Frage wegen znssagung fernerer Benützung einer gewerblichen 
Anlage und bei der Verhandlung, auf Grund deren diese Frage entschieden wird, ist den 
im Falle der Untersagung voraussichtlich Entschädigungspflichtigen Gelegenheit zu geben, ihre
	        
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