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(2) Die Nachweise unter Nummer 5 und 6 werden geführt durch schriftliche Zeugnisse
derjenigen Arzte, welche die Ausbildung in der betreffenden Anstalt geleitet haben.
Ist zwischen dem Austritt der Nachsuchenden aus der Säuglingspflegeschule usw. und
ihrer Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr verflossen oder liegen die
Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter Nummer 5 außerdem durch
ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen beamteten Arztes
zu erbringen.
* Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.
86.
(1) Geprüfte Hebammen, die eine Ausbildung von 9 Monaten in einer deutschen
Hebammenlehranstalt genossen haben, werden zur Prüfung bereits nach Ablegung eines
zusammenhängenden Lehrgangs von mindestens 6 Monaten Dauer in einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Säuglingspflegeschule zugelassen; dem darüber beizubringenden
Nachweis ist außer den in § 5 unter Nummer 1—5 geforderten Unterlagen auch ein
Zeugnis des beamteten Arztes oder — falls die Hebamme noch nicht selbständig praktisch
tätig war — des Direktors der von ihr besuchten Hebammenlehranstalt darüber bei-
zubringen, daß gegen ihre Zulassung zur Prüfung keine Bedenken bestehen.
2 Sonstige Pflegerinnen, die eine der in §5 Nr. 6 bezeichneten Pflegeschulen nicht
oder nur während einer kürzeren Zeit besucht haben, können ausnahmsweise zur
Prüfung zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einer mindestens gleichwertigen
Ausbildung in der Säuglingspflege beibringen. Über die Zulassung einer Ausnahme
entscheidet das Medizinalkollegium nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses.
87.
(0) Die Gebühren für die Prüfung, ausschließlich der Kosten für Verpflegung in der
Prüfungsstelle, betragen 24 A und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten; wer
von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginn zurücktritt, erhält die bereits
entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet.
(2) Die Sportel für den Ausweis über die bestandene Prüfung beträgt 5./.