Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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88. 
Die Ladung der Prüflinge wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
(§ 4) verfügt; sie soll spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen. Zugleich mit 
der Ladung wird dem Prüfling ein Abdruck der Prüfungsvorschriften mit der Auf- 
forderung zugestellt, sich am Tage vor der Prüfung zu einer bestimmten Stunde bei 
der Leitung der Anstalt (§ 2) zu melden, um die Pflege eines Säuglings oder eines 
Kleinkindes zu übernehmen (§ 14). 
89. 
1i) Zu der Prüfung werden an einem Tag in der Regel nicht mehr als sechs Prüf- 
linge zugelassen. 
() Wer zur Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig erscheint, 
kann bis zur Dauer von sechs Monaten von der Prüfung ausgeschlossen werden. 
8 10. 
Der Vorsitzende gibt Tag und Stunde der Prüfung spätestens eine Woche vor 
ihrem Beginn der Leitung der Prüfungsstelle (§ 2) bekannt, damit die nötigen 
Prüfungsräume und sachlichen Hilfsmittel bereit gehalten und für die praktische Prüfung 
sich eignende Krankheitsfälle ausgesucht werden. 
8 11. 
Die Prüfung ist eine mündliche und eine praktische; jene wird in der Regel am 
ersten, diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten. 
8 12. 
(0) Der Vorsitzende leitet die Prüfung, bestellt bei Behinderung eines Mitglieds des 
Prüsungsausschusses einen Vertreter und verteilt die Prüfungsgegenstände (§ 13 a 
bis q) unter die Prüfenden. 
(2) Die praktische Prüfung wird von einem Lehrer der Säuglingspflegeschule in 
Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
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