Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Krankheitskeimen von dem Kranken auf seine Umgebung, die Pflegerin und 
andere Personen. Desinfektion. 
o) Gesetzliche und sonstige Bestimmungen, soweit sie die Pflege von Kindern 
berühren. 
p) Allgemeines Verhalten der Pflegerin gegenüber dem gesunden und kranken 
Kinde, dessen Angehörigen, den Arzten, Geistlichen und Mitpflegerinnen. 
d) Bedeutung und Durchführung der öffentlichen Säuglingsfürsorge. 
814. 
(1) In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge sich befähigt erweisen, ihre 
Kenntnisse in der Pflege des Säuglings und Kleinkindes praktisch zu betätigen. 
Zu diesem Zwecke wird jedem von ihnen bei der Meldung in der Prüfungsstelle die 
selbständige Pflege eines Säuglings oder — falls dies aus besonderen Gründen nicht 
möglich ist — eines kranken Kleinkindes bis zum zweiten Prüfungstage übertragen. 
Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Aufsicht des für das betreffende Kind 
verantwortlichen Arztes und Pflegepersonals. 
2 Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling kurz schriftlich 
zu vermerken und die Niederschrift am zweiten Tage vorzulegen. 
(3) Ferner haben die Prüflinge am zweiten Prüfungstage ihre Kenntnisse in der 
Pflege, Ernährung, Kleidung, Reinigung und des Badens des gesunden und des kranken 
Säuglings und Kleinkindes praktisch darzutun. 
816. 
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden Prüfling in 
einer Niederschrift vermerkt, die von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des 
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. 
8 16. 
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ge- 
prüften zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Zeugnisse „sehr gut“ (1), 
„gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) und „.ungenügend“ (5). Wer das Gesamt-
	        
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