Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Ausbildung von Fürsorgerinnen. Vom 6. Oktober 1917. 
Damit den Trägern der allgemeinen Wohlfahrtspflege und des öffentlichen Ge- 
sundheitswesens zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckentsprechend vorgebildete Hilfskräfte 
zur Verfügung stehen, werden nachstehend bezeichnete Einrichtungen getroffen. 
l 1. 
Für weibliche Personen, welche die in § 4 beschriebene Vorbildung nachweisen, 
wird an staatlichen oder vom Staate anerkannten Fürsorgerinnenschulen ein etwa sechs 
Monate dauernder Lehrgang eingerichtet. Sitz und Namen der Fürsorgerinnenschulen 
werden im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt 
gegeben. 
82. 
In dem Lehrgang sollen die Schülerinnen die zur Versehung der Stelle einer 
Fürsorgerin*) und dergleichen erforderlichen Rechtskenntnisse sich aneignen und über 
den neuesten Stand der Wohlfahrts- und Fürsorgebestrebungen auf den für sie wich— 
tigen Gebieten unterrichtet werden. Es wird ihnen ferner ein Überblick über die in 
Württemberg vorhandenen wichtigsten Wohlfahrtseinrichtungen und Wohltätigkeits- 
anstalten gegeben, auch sollen sie in die Geschäftsführung einer Reihe dieser Einrich- 
tungen und Anstalten praktisch eingeführt werden. Zugleich wird ihnen Gelegenheit 
geboten, die Fertigung von Eingaben an Behörden und Anstalten sowie die Kassen- 
und Rechnungsführung zu erlernen. 
83. 
Die Lehrgänge werden nach Bedarf abgehalten. Sie erstrecken sich insbesondere: 
auf die württ. Behördenorganisation, die Grundzüge der Arbeiter- und Angestellten— 
*) Die Fürsorgerin soll im wesentlichen belehrend und unterstützend wirken, nicht aber selbst Kranke, 
Säuglinge usw. pflegen. Sie soll die Lehren und Grundsätze einer richtigen Menschenpflege in die Familien 
hineintragen; da, wo man der Hilfe des Arztes bedarf, soll sie seine Berusung betreiben, wo anstaltsbedürftige 
Familienangehörige sind, soll sie mit Rat und Tat an die Hand gehen. Die Familien, die auf sie angewiesen 
sind, soll sie durch Hausbesuche und durch Anwohnen bei den Tagfahrten des öffentlichen Impf- und Schul- 
arztes herausfinden. Es liegt auf der Hand, daß sich zur Fürsorgerin nur begabte, geistig regsame und ge- 
wandte Frauen eignen.
	        
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