Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Sofern die Ausweise in Nr. 5 und 6 nicht in Württemberg erlangt worden sind, 
genügen sie nur, wenn sie auf Grund einer Ausbildung erlangt wurden, die der in 
Württemberg vorgeschriebenen mindestens gleichkommt. 
6. 
Über die Zulassung zu einem Lehrgang entscheidet die Unterrichtsleitung (zu vergl. 
jedoch die Bestimmung in § 4 Nr. 3), an die auch die Anmeldungen zu richten sind. 
Diese können während des ganzen Jahres erfolgen. Uber die Zulassung und den Be- 
ginn des nächsten Lehrgangs werden die Nachsuchenden von der Unterrichtsleitung in 
Kenntnis gesetzt. Die Namen der Unterrichtsleiter werden im Staatsanzeiger und im 
Amteblatt des Ministeriums des Innern bekannt gegeben. 
§ 6. 
Über die Reihenfolge und die Zeit, in der die Schülerinnen in die Geschäfts- 
führung einzelner Wohlfahrtseinrichtungen eingeführt werden sollen, hat die Unterrichts- 
leitung mit der Leitung der betreffenden Einrichtung die nähere Regelung zu treffen. 
87. 
Nach Abschluß eines Lehrgangs findet in Gegenwart eines Regierungsvertreters 
eine Abgangsprüfung statt. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch eine 
Prüfungsordnung festgesetzt. Wer die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, gilt als staat— 
lich anerkannte Fürsorgerin und erhält hierüber einen vom Ministerium des Innern 
ausgefertigten Ausweis nach dem nachstehend beigedruckten Muster. 
88. 
Die Höhe der Unterrichtsgebühr beträgt, soweit nicht auf Ansuchen Nachlaß ge— 
währt wird, 100 A, die Prüfungsgebühr 20 M und die Sportel für den Ausweis 5 AM. 
Stuttgart, den 6. Oktober 1917. 
Fleischhauer.
	        
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