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Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917 ab die Vergütung für Vorspann
und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt.
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr Helfferich.
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Rriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt vom 1. September 1917
ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden beziehungs-
weise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind.
1. Vergütung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden oder Maultieren.
Vergütungssätze für 4.
Von dem Unterschiede zwischen
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2. Bergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln.
Vergütungssätze für 5.
—— —— — — — — — — — — — — Von dem Unterschiede
1. 2. 3. 4. zwischen Spalte 1 und 3
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